13.09.2015 - Mieter müssen stets mit feuchten Böden im Haus rechnen : OLG Düsseldorf

Koblenz, 13.09.2015

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf, müssen Mieter stets mit feuchten Böden im Haus rechnen.

Das Gericht versagte einem 72 jährigen Mieter, der auf dem feuchten Kellerboden seines Hauses ausgerutscht war, Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Gericht vertritt die Auffassung  dass die Vermieterin ihre Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt habe, dass sie es versäumte, nach zuvor getätigten Reinigungsarbeiten den Boden sofort trocken zu wischen oder auf den feuchten Boden hinzuweisen.

Vielmehr obliege es jedem Mieter festzustellen, ob der Boden aufgrund von Reinigungsarbeiten nass sei, da anderenfalls die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannt werde.  Feuchtigkeit stelle keine gefährliche Nässe dar.  Der Mieter habe zudem stets mit feuchtem Boden im Haus zu rechnen.