20.09.2015 - Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit auch bei Mindestlohn : Urteil BAG vom 13.05.2015

Koblenz, 20.09.2015

 

Arbeitgeber müssen einen tariflich vorgesehenen Mindeststundenlohn nicht nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zahlen, sondern auch für Feiertage, Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.05.2015 zum Aktenzeichen 10 AZR 191/14 entschieden.

Das Entgeltausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes und das  Referenzprinzip des Bundesurlaubsgesetzes, seien auch dann anzuwenden, wenn die Mindestlohnregelung keine Bestimmung zur Entgeltfortzahlung enthalte.

Das Entgeltprinzip besagt gemäß §§ 2 Abs. 1, 3, 4 Abs. 1 EFZG, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfallen, dasjenige Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das er ohne Arbeitsausfall erhalten hätte. Die Höhe des Urlaubsgeldes und eine eventuelle Urlaubsabgeltung bestimmen sich gemäß § 11 BurlG nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten 13 Wochen (sogenanntes „Referenzprinzip“).

Somit war ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung unzulässig.