16.09.2015 - Kündigungsschutz bei In-vitro-Fertilisation bereits nach Embryonentransfer : lt. Bundesarbeitsgericht

Koblenz, den 16.09.2015

Bei einer In-vitro-Fertilisation greift der Kündigungsschutz bereits nach dem Embryonentransfer.

Kündigt der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin unmittelbar nach einer ihm bekanntgewordenen Behandlung zur In-vitro-Fertilisation, so verstößt diese Kündigung zum einen gegen § 9 Mutterschutzgesetz, zum anderen gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG in Verbindung mit den §§ 1 und 3 AGG.

Der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entscheiden, dass Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers  das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) greift und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation). Die ausgesprochene Kündigung war daher unwirksam.

Zudem sieht es in der Kündigung  eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, wenn die Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung  zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe.